Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Curicum Personalberatung GmbH
Stand: Mai 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Curicum Personalberatung GmbH, Bahnhofstr. 11A, 33106 Paderborn (nachfolgend „Curicum”), und ihren Kunden, soweit diese Arbeitgeber, Unternehmen, Einrichtungen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder sonstige Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind (nachfolgend „Kunde”).
(2) Diese AGB gelten nicht für Verbraucher:innen. Sie richten sich insbesondere nicht als Vertragsbedingungen an Kandidat:innen, Bewerber:innen oder sonstige natürliche Personen, die sich bei Curicum beruflich vorstellen oder von Curicum begleitet werden. Soweit in diesen AGB auf Kandidat:innen Bezug genommen wird, dient dies der Beschreibung der Geschäftsbeziehung zwischen Curicum und dem Kunden sowie der transparenten Darstellung fairer Anwerbungsgrundsätze.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Curicum stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Einzelverträge, Auftragsbestätigungen oder projektbezogene schriftliche Abreden, haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist die jeweilige Vereinbarung in Textform maßgeblich.
(5) Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser AGB. Etwaige Übersetzungen dienen nur der besseren Verständlichkeit und sind rechtlich nicht verbindlich.
§ 2 Leistungsgegenstand und Abgrenzung
(1) Curicum erbringt Personalberatungs-, Rekrutierungs- und Koordinationsleistungen im Bereich der Gewinnung und Begleitung internationaler Fach- und Arbeitskräfte. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
(2) Die Leistungen können je nach Vereinbarung insbesondere die Suche, Vorauswahl und Vorstellung geeigneter Kandidat:innen, die Koordination von Gesprächen, die Begleitung von Dokumenten- und Prozessschritten, die Kommunikation mit Beteiligten sowie unterstützende organisatorische Leistungen im Zusammenhang mit Anerkennungs-, Einreise-, Integrations- oder Onboarding-Prozessen umfassen.
(3) Curicum betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung. Curicum wird nicht Arbeitgeberin der Kandidat:innen und überlässt dem Kunden keine Arbeitnehmer:innen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
(4) Curicum erbringt keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Visaberatung oder Einwanderungsberatung. Rechtliche, steuerliche oder behördliche Fragen sind vom Kunden bzw. von den jeweils betroffenen Personen eigenverantwortlich mit entsprechend qualifizierten Berater:innen oder den zuständigen Behörden zu klären.
(5) Curicum schuldet eine sorgfältige, fachgerechte und interessengerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, behördlichen oder persönlichen Erfolg, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Vertragsschluss und Leistungsumfang im Einzelfall
(1) Der Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, Unterzeichnung eines Einzelvertrags, schriftliche Auftragsbestätigung oder eine sonstige eindeutige Beauftragung durch den Kunden und deren Bestätigung durch Curicum zustande.
(2) Einzelheiten zu Leistungsumfang, Vergütung, Zahlungszeitpunkten, Projektphasen, Ersatzbemühungen, etwaigen Garantien oder besonderen Mitwirkungspflichten werden ausschließlich im jeweiligen Angebot, Einzelvertrag oder in einer Auftragsbestätigung geregelt.
(3) Curicum ist nicht verpflichtet, mit der Leistungserbringung zu beginnen, solange die wesentlichen Auftragsbedingungen, insbesondere Leistungsumfang und Vergütung, nicht hinreichend vereinbart sind.
(4) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt Curicum rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen und Ansprechpartner:innen zur Verfügung, die für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Dazu können insbesondere Stellenprofile, Anforderungsprofile, Informationen zur Einrichtung, interne Zuständigkeiten, Zeitfenster für Gespräche, Angaben zu Arbeitsbedingungen, Vergütung, Einarbeitung, Anerkennungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen sowie sonstige projektbezogene Informationen gehören.
(2) Der Kunde prüft eigenverantwortlich, ob vorgestellte Kandidat:innen für die jeweilige Position, Einrichtung, Tätigkeit und interne Organisation geeignet sind. Die abschließende Auswahl- und Einstellungsentscheidung liegt ausschließlich beim Kunden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Curicum unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, in Textform zu informieren, wenn zwischen ihm, einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder einer sonstigen wirtschaftlich verbundenen Einrichtung und einer von Curicum vorgestellten Person ein Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Dienstvertrag, Praktikumsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnis zustande kommt.
(4) Verzögerungen, Mehraufwand oder Nachteile, die auf fehlende, verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von Curicum. Vergütungsansprüche nach der jeweiligen Vereinbarung bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Kandidatenvorstellung, Vorkenntnis und Umgehungsschutz
(1) Eine Kandidatenvorstellung liegt insbesondere vor, wenn Curicum dem Kunden ein Profil, einen Lebenslauf, Qualifikationsunterlagen, Kontaktdaten oder sonstige personenbezogene oder berufliche Informationen zu einer Kandidatin oder einem Kandidaten übermittelt oder ein Gespräch zwischen Kunde und Kandidat:in anbahnt.
(2) Schließt der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach einer Kandidatenvorstellung ein Arbeits-, Ausbildungs-, Dienst-, Praktikums- oder sonstiges Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnis mit der vorgestellten Person, richtet sich der Vergütungsanspruch von Curicum nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
(3) War dem Kunden eine von Curicum vorgestellte Person bereits vor der Vorstellung durch Curicum nachweislich bekannt, hat der Kunde Curicum dies innerhalb von drei Werktagen nach der Vorstellung in Textform mitzuteilen und die Vorkenntnis nachvollziehbar zu belegen, beispielsweise durch frühere Korrespondenz, Bewerbungsunterlagen oder eine dokumentierte interne Aufnahme in den Bewerbungsprozess.
(4) Unterbleibt eine rechtzeitige Mitteilung nach Absatz 3, kann sich der Kunde gegenüber Curicum nicht auf eine vorherige Kenntnis berufen, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
(5) Der Kunde darf ihm von Curicum übermittelte Kandidateninformationen ausschließlich zur Prüfung und Durchführung des konkreten Besetzungs- oder Kooperationsprozesses verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn hierfür eine rechtliche Grundlage besteht und Curicum sowie die betroffene Person, soweit erforderlich, zugestimmt haben.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung von Curicum ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung zwischen Curicum und dem Kunden. Diese AGB enthalten keine allgemein verbindlichen Preis-, Honorar- oder Zahlungsmodelle.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise und Honorare zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen von Curicum sind, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Zahlungen sind auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Curicum.
(5) Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungen des Kunden bestehen nur, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Curicum anerkannt sind.
§ 7 Vorzeitige Beendigung, Projektabbruch und Abrechnung
(1) Die Folgen einer vorzeitigen Beendigung oder eines Projektabbruchs richten sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung zwischen Curicum und dem Kunden.
(2) Bereits entstandene, fällige oder einzelvertraglich vereinbarte Vergütungsansprüche bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für bereits erbrachte Leistungen, vereinbarte Teilhonorare, projektbezogene Aufwendungen und sonstige nach der individuellen Vereinbarung abrechenbare Leistungen.
(3) Eine pauschale Abbruchentschädigung oder ein pauschales Honorar für noch nicht entstandene Projektphasen wird nur geschuldet, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 8 Ersatzbemühungen, Garantien, Rückerstattung und Erfolgsausschluss
(1) Ersatzbemühungen, Garantien, Rückerstattungen, Kulanzregelungen oder sonstige Sonderregelungen bestehen nur, wenn und soweit sie im jeweiligen Angebot, Einzelvertrag, in einer Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen individuellen Vereinbarung ausdrücklich geregelt sind.
(2) Ohne eine solche individuelle Vereinbarung besteht kein Anspruch des Kunden auf kostenlose Ersatzkandidat:innen, Rückzahlung bereits gezahlter Vergütung, Minderung, Erfolgszusage oder sonstige Garantie.
(3) Freiwillige Unterstützungs- oder Ersatzbemühungen von Curicum begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.
(4) Curicum übernimmt keine Garantie dafür, dass vorgestellte Kandidat:innen ein Vertragsangebot annehmen, ein Visum erhalten, eine Anerkennung erlangen, eine Prüfung bestehen, zu einem bestimmten Zeitpunkt einreisen oder ihre Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt aufnehmen.
§ 9 Faire Anwerbung und Stellung von Kandidat:innen in der Pflegebranche
(1) Soweit Curicum im Bereich der internationalen Pflegefachkräftegewinnung tätig wird, orientiert sich Curicum an den Grundsätzen fairer, transparenter und ethischer Anwerbung.
(2) In der Pflegebranche erhebt Curicum von Kandidat:innen keine Vermittlungsgebühren, Placement Fees oder sonstige Entgelte für die Vermittlung an einen Arbeitgeber. Die Vergütung von Curicum erfolgt in diesem Bereich ausschließlich auf Grundlage der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. Kunden.
(3) Curicum erhebt in der Pflegebranche gegenüber Kandidat:innen keine Rückzahlungs- oder Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit der Vermittlung, der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einem späteren Arbeitsplatzwechsel.
(4) Curicum erhebt in diesem Zusammenhang von Kandidat:innen keine Dritt- oder Fremdkosten. Kosten externer Stellen, Behörden, Prüfungsanbieter, Übersetzungsstellen, Sprachkursanbieter, Reiseanbieter oder sonstiger Dritter sind nicht Gegenstand dieser AGB und werden von Curicum gegenüber Kandidat:innen nicht als eigene Gebühren vereinnahmt.
(5) Soweit in Einzelfällen externe Kosten entstehen oder von anderen Beteiligten getragen werden, ist dies außerhalb dieser AGB transparent und vor Beginn des jeweiligen Prozessschritts zu klären.
(6) Für Branchen außerhalb der Pflege enthält diese AGB-Regelung keine allgemeine Aussage zu etwaigen Kandidatenvereinbarungen. Etwaige abweichende Modelle oder Hinweise bedürfen einer gesonderten, transparenten Regelung außerhalb dieser AGB.
§ 10 Datenschutz, Kandidatendaten und Vertraulichkeit
(1) Curicum verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von Curicum.
(2) Die Übermittlung von Kandidatendaten an den Kunden oder an weitere beteiligte Stellen erfolgt nur, soweit hierfür eine rechtliche Grundlage besteht, insbesondere eine Einwilligung der betroffenen Person, eine vorvertragliche oder vertragliche Erforderlichkeit oder ein berechtigtes Interesse unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle von Curicum erhaltenen personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Der Kunde ist für die datenschutzkonforme Verarbeitung der ihm übermittelten Daten in seinem Verantwortungsbereich selbst verantwortlich.
(4) Curicum und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
(5) Vertrauliche Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die sie für die Durchführung des jeweiligen Projekts benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
§ 11 Internationale Prozesse, Anerkennung, Visum und behördliche Entscheidungen
(1) Bei internationalen Rekrutierungs- und Integrationsprozessen können behördliche, berufsanerkennungsrechtliche, aufenthaltsrechtliche, sprachliche oder sonstige externe Anforderungen eine Rolle spielen. Curicum kann entsprechende Prozesse organisatorisch begleiten oder koordinieren, soweit dies vereinbart ist.
(2) Curicum übernimmt keine Garantie und keine Haftung für behördliche Entscheidungen, Bearbeitungszeiten, Visumerteilungen, Defizitbescheide, Anerkennungsbescheide, Berufserlaubnisse, Approbationen, Aufenthaltstitel, Prüfungszulassungen, Prüfungsergebnisse, Einreisezeitpunkte, Beschäftigungsbeginn, ersten Dienstplaneinsatz oder sonstige Entscheidungen und Handlungen unabhängiger Stellen.
(3) Zeitpläne, Prognosen oder Einschätzungen zu Anerkennungs-, Visa-, Einreise- oder Beschäftigungsprozessen sind unverbindlich, soweit sie nicht im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Einschätzung bekannten Informationsstand.
(4) Arbeitgeberseitige Pflichten, insbesondere die Erstellung rechtlich wirksamer Arbeits- oder Ausbildungsverträge, die Prüfung arbeitsrechtlicher Voraussetzungen, die Einhaltung von Arbeitsbedingungen, die innerbetriebliche Einarbeitung, Arbeitsschutz, Dienstplanung, Praxisanleitung, Integration und sonstige Arbeitgeberpflichten, verbleiben beim Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 12 Externe Stellen, Dienstleister und Dritte
(1) Im Rahmen internationaler Rekrutierungs- und Integrationsprozesse können externe Stellen oder Dienstleister beteiligt sein, insbesondere Behörden, Auslandsvertretungen, Anerkennungsstellen, Prüfungsstellen, Übersetzungsstellen, Sprachkursanbieter, Reise- oder Unterkunftsanbieter, Beratungsstellen oder sonstige Dritte.
(2) Soweit solche Dritten eigenständig tätig werden oder eigene Entscheidungen treffen, handelt Curicum nicht für diese Dritten und übernimmt keine Haftung für deren Entscheidungen, Bearbeitungszeiten, Leistungen, Preise, Verzögerungen oder sonstige Umstände.
(3) Beauftragt Curicum im Rahmen einer individuellen Vereinbarung eigene Erfüllungsgehilfen oder Dienstleister, haftet Curicum nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Regelungen dieser AGB.
(4) Direkte Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden, Kandidat:innen und Dritten bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Haftung
(1) Curicum haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Fall ausdrücklich übernommener Garantien sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Curicum nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, haftet Curicum nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige Vermögensschäden, die nicht typischerweise vorhersehbar waren.
(4) Curicum übernimmt keine Haftung für die endgültige Eignung, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit oder langfristige Beschäftigungsbereitschaft vorgestellter Kandidat:innen. Die abschließende Prüfung und Entscheidung obliegt dem Kunden.
(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter:innen, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Curicum.
§ 14 Kommunikation, Rückmeldungen und Beschwerden
(1) Kunden können sich bei Fragen, Rückmeldungen oder Beanstandungen jederzeit an ihre zuständige Kontaktperson bei Curicum wenden.
(2) Soweit Kandidat:innen Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit einer Anwerbung oder Begleitung haben, verweist Curicum auf die jeweils zuständigen internen Ansprechpartner:innen und, soweit sinnvoll, auf unabhängige Beratungsangebote in Deutschland.
(3) Curicum bemüht sich um eine sachliche, transparente und faire Kommunikation gegenüber Kunden und Kandidat:innen.
§ 15 Textform, elektronische Kommunikation und Änderungen
(1) Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt insbesondere E-Mail, sofern die erklärende Person und der Inhalt der Erklärung hinreichend erkennbar sind.
(2) Rechtserhebliche Mitteilungen im Zusammenhang mit einem Auftrag sollen an die im Angebot, Einzelvertrag oder in der laufenden Projektkommunikation benannten Kontaktadressen erfolgen.
(3) Änderungen oder Ergänzungen individueller Vereinbarungen bedürfen einer Bestätigung in Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Paderborn, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Curicum bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien werden sich bemühen, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
(4) Stand dieser AGB: Mai 2026.