Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Curicum Personalberatung GmbH (nachfolgend „Curicum“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Curicum stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Curicum und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung von Curicum maßgebend.
§ 2 Vertragsschluss und Durchführung
Die Parteien vereinbaren einzelvertraglich bzw. schriftlich die Details im Hinblick auf die Beratungsleistung von Curicum, Honorar und sonstige Kriterien, die bei der Beratung relevant sind. Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien finden allein dann Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verpflichtet sich, Curicum alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Daten oder Informationen – beispielsweise Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile oder Informationen zur Unternehmensstruktur zur Verfügung zu stellen. Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen obliegt dem Kunden. Ferner verpflichtet dieser sich, Curicum unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn zwischen ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem von Curicum vermittelten Bewerber ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Der Kunde wird Curicum über die mit dem Kandidaten getroffene Vergütungsregelung schriftlich Auskunft erteilen.
§ 3 Honorar
Wurde zwischen dem Kunden und Curicum keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Kunde mit einem von Curicum vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur curicum.
Festeinstellung oder für ein anderes Beschäftigungsverhältnis ab, beträgt das Honorar 1/3 des im Vertrag mit dem vorgeschlagenen Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts. Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen sowie die erfolgsabhängigen Bestandteile. Bemessungsgrundlage ist das zu erwartende Bruttojahresgehalt innerhalb der ersten 12 Monate bei 100%iger Zielerreichung des Kandidaten. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt anhand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung.
Der Anspruch auf das Honorar entsteht auch dann,
1) wenn der Kandidat innerhalb von 12 Monaten, nachdem Curicum ihn dem Kunden vorgeschlagen hat, einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen abschließt.
2) wenn der Kunde einen Kandidaten zunächst ablehnt oder der Kandidat sich gegen den Vertragsschluss mit dem Kunden entscheidet, dann aber innerhalb von 12 Monaten nach der Präsentation dennoch ein Vertrag zwischen Kunde und dem Kandidaten zustande kommt.
3) wenn sich der Kunde und der jeweilige Kandidat vor Arbeitsantritt vom Vertrag lösen.
Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob Curicum eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Kunden vorlag.
Sollte ein von Curicum vorgeschlagener Kandidat dem Kunden bereits bekannt sein, so verpflichtet sich dieser Curicum binnen drei Werktagen in Kenntnis zu setzten. Alle anderen Kandidaten gelten als „Curicum’s Vorschlag“ und haben folglich einen Honoraranspruch.
Wenn nicht anders vereinbart, werden bei vorzeitigem Projektende oder Abbruch eines Projektes seitens des Klienten oder sonstigem unerwarteten Projektende 50% der nächst folgenden Honorarstufe berechnet.
§ 4 Fälligkeit
Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 5 Ersatzbemühungen
Kündigt ein von Curicum für eine Festeinstellung beim Kunden vorgestellter und von diesem eingestellter Kandidat oder kündigt der Kunde einem solchen Kandidaten innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsantritt, wird Curicum sich bemühen, einen Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden. Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung eines Ersatzkandidaten kann Curicum nicht geben. Curicum verpflichtet sich, die Ersatzbemühungen auch vorzunehmen, wenn der vermittelte Kandidat das Arbeitsverhältnis nicht antreten sollte. Diese Ersatzbemühungen werden von Curicum für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Kündigung vorgenommen.
Mündet die Vorstellung eines Ersatzkandidaten in einem Vertragsverhältnis zwischen Kandidat und Kunde oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen, erhebt Curicum keinen Anspruch auf ein Vermittlungshonorar. Wenn kein Ersatzkandidat innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden des Kandidaten gefunden werden kann, so betrachten wir das Projekt als abgeschlossen.
§ 6 Datenschutz
Curicum verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen über Curicum verpflichtet.
§ 7 Haftung
Curicum schließt jede Haftung für Schäden des Kunden aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens Curicum oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens Curicum oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Curicum übernimmt keine Garantie für die Eignung der vermittelten Kandidaten. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die dem Kunden gemäß Ziffer 2 obliegt.
§ 9 Schlussbestimmungen
Auf Verträge zwischen Curicum und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist München. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Stand: Juni 2019
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